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Heizkostenvergleich Wärmepumpe - Konventionelle

Mit einer Wärmepumpe von Oekotherm heizen Sie um bis zu 5 mal günstiger als mit konventionellen Heizformen und schonen dabei die Umwelt: PDF Heizkostenvergleich

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Allgemeine Auftragsbestimmungen und Lieferbedinungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

2. Kostenvoranschläge

2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
2.3 Technische Planungen stellen geistiges Eigentum der Firma Oekotherm dar, sind grundsätzlich kostenpflichtig, werden aber bei Auftragserteilung gutgeschrieben.

3. Angebote

3.1 Angebote werden nur schriftlich, über Fax oder E-mail erstellt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4. Bestellung und Auftragsbestätigungen

4.1 Auftrags- und Planungsgrundlagen sind die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Baupläne. Eventuell nachträgliche Planänderungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber umgehend bekannt zu geben. Bei Montagebeginn angegebene Änderungen verursachen einen Mehraufwand und werden vom Auftragnehmer in Regie abgerechnet.
4.2 An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.

5. Preise

5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

 

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt und bedürfen der Schriftform und Bestätigung.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung

7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Das Lieferprogramm des Auftragnehmers entspricht dem Stand der Technik und umfasst jenes Waren- und Dienstleistungsprogramm wie in der Auftragsbestätigung gezeichnet.
7.3 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser-, und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.4 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.6 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl zusätzlich verrechnet.
7.7 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
7.8 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Frostfreihaltung der Gesamtanlage nach Inbetriebnahme (ausreichende Überdeckung der Zuleitung mit Erdreich, ständige Stromversorgung vorhanden, genügende Beheizung der Räume), sowie für die Beheizung des Rohbaus während der Montagearbeiten auf zumindest Plusgrade.
7.9 Der Auftraggeber bestätigt mindestens zehn Tage vor Montagebeginn dem Auftragnehmer den vereinbarten Montagetermin oder gibt allenfalls Änderungen des Beginns der Montage innerhalb dieses Zeitraumes bekannt.(Kontakttelefon: 0043-7662/5041)
7.10 Der Auftraggeber bestätigt die Ausführungsvorschläge des Auftragnehmers erhalten, diese mit den Verkäufern besprochen und zur Kenntnis genommen zu haben
7.11 Der Auftraggeber erstellt alle, für den jeweiligen Bauabschnitt erforderlichen, bauseits vereinbarten Vorleistungen wie die Öffnung in der Kellerwand, Verfliesung der Heizwand, die erforderlichen Stemmarbeiten zur Einbringung der Steigleitung, die nötige Aussparung für die Heizverteilerkästen, die Bereitstellung und Einbau der Heizverteilerkästen (aus 3 cm Holz mit Rückwand), sowie der ordnungsgemäße Fußbodenunterbau (kein ISOLIT!). Die Räume, in denen der Auftragnehmer zu arbeiten hat, sind vom Bauschutt zu reinigen und auszuräumen. Restmüll ist vom Auftraggeber zu entsorgen!
7.12 Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung dieser Vorleistungen wird, wenn diese teilweise oder gänzlich vom Montagepersonal des Auftragnehmers geleistet werden, separat nach Stundensatz verrechnet.
7.13 Sollte das Montagepersonal des Auftragnehmers gezwungen sein unverrichteter Dinge die Baustelle wieder zu verlassen, da die entsprechenden Vorleistungen von Seiten des Auftraggebers nicht erbracht wurden (kein Bagger auf der Baustelle, bei Schotterboden kein Sand zum Auffüllen, vor Fußbodenheizungsverlegung Wasser- und Elektroinstallationen nicht gemacht, etc...), so wird nach Kilometer (Euro 0,50 excl. MWSt/km) und Stundensatz (Euro 42,15 excl. MWSt/Std.) die frustrierte Anreise gesondert vom Auftragnehmer verrechnet. Baggerstehzeiten, sowie LKW Transporte werden nicht vom Auftragnehmer vergütet. Der Bagger muß vor dem ersten Montagetermin mit dem Aushub beginnen. Der Bagger ist bauseits beizustellen, nach den, mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen anzuweisen, und vom Auftraggeber zu bezahlen.

 

8. Leistungsfristen und –termine

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2 verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

 

9. Beigestellte Waren

9.1 Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen.

 

10. Zahlung

10.1 Die Rechnungslegung erfolgt in Form von Teilrechnungen, entsprechend dem jeweiligen Montagefortschritt. Der Auftraggeber ist zur Zahlung der gelegten Rechnungen binnen 10 Tagen verpflichtet. Jedenfalls ist vom Auftraggeber vor Montagebeginn eine Teilzahlung in Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme zu leisten, weitere Teilzahlungen nach Montagefortschritt, die letzten 10 % nach Schlussrechnung und Inbetriebnahme. Es wird vom Auftragnehmer auch der Erlag einer unwiderruflichen Bankgarantie über die gesamte Auftragssumme anstelle der Anzahlung bei Montagebeginn akzeptiert.
10.2 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
10.3 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist, oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
10.4 Vom Auftragnehmer zugesagte Sonderleistungen werden bei Nichtbedarf oder Nichtabnahme seitens des Auftraggebers nur zum Selbstkostenpreis rückverrechnet, nicht zu Marktpreisen.
10.5 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
10.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.2 bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder aber zusätzliche Sicherheiten (Vorauskasse, Bankgarantie) zu verlangen.

 

11. Rücktritt

11.1 Sollte der Auftraggeber nach erteiltem Auftrag von diesem zurücktreten, ist er verpflichtet, einen pauschalen Abfindungsbetrag (Reuegeld) in Höhe von 30 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
11.2 Der Auftraggeber ist im Sinne des § 3 KSchG berechtigt binnen 1 Woche nach Zustandekommen des Vertrages den Rücktritt zu erklären, es sei denn, der Vertrag wurde in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers, oder auf einer Messe abgeschlossen, oder es hat der Auftraggeber die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder deren Beauftragten zwecks Schließung des Vertrages selbst angebahnt.
11.3 Der Vertrag erlangt Gültigkeit mit Abgabe der umseitigen Unterschrift. Der Auftraggeber bestätigt, dass die rechtliche Geschäftsanbahnung durch ihn selbst erfolgte, und daher kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG besteht.

 

12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
12.3 Von Verkäufern, Monteuren und Mitarbeitern des Auftragnehmers gemachte Maß- und Zeitangaben sowie Skizzen stellen unverbindliche Empfehlungen dar und sind nicht rechtsverbindlich.

 

13. Gewährleistung

13.1 Der Auftraggeber hat bei der ordnungsgemäßen Übergabe der Heizungsanlage anwesend zu sein und bestätigt die Inbetriebnahme.
13.2 Die Gewährleistung beginnt ab Inbetriebnahme der Wärmepumpenanlage, Anspruch auf Gewährleistung besteht erst ab vollständiger Bezahlung der geforderten Leistungen. Bei Hantieren betriebsfremder Personen an der Anlage erlischt der Gewährleistungsanspruch. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistungen ins Auge fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
13.3 Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Fehler die bei der Estricheinbringung oder durch die estrichherstellende Firma entstehen, sowie für Schäden am Erdkollektor, welche durch unsachgemäße Hinterfüllung verursacht werden.
13.4 Für spezielle Estricharten (Fließ- oder Nassestrich) sind die speziellen Unterbaurichtlinien vom Bauherrn einzuhalten. Wurden diese Unterbaurichtlinien nicht eingehalten (undichte Verlegung, Fußbodenheizung schwimmt auf, etc..), so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

14. Schadenersatz

14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel. Auf alle Fälle gilt Nichtigkeit als vereinbart, d. h. wenn ein Punkt des Auftrages oder der Auftragsbestimmungen ungültig wird, bleiben alle anderen davon unberührt. Es kann bei Mängelreklamationen nur jener Betrag der Ersatzvornahme rückgehalten werden, nicht der Gesamtbetrag.
14.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

 

15. Produkthaftung

15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Als Gerichtsstand wird die örtliche Zuständigkeit des für Vöcklabruck sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

Impressum | AGB | Oekotherm Heiz- und Klimasysteme GmbH · 4861 Schörfling am Attersee · Gewerbepark 1 · Telefon +43 (0) 7662 / 5041 · Fax DW 19

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